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Präambel

Zeitgenössische Musik und Avantgarde einem Publikum nahe zu bringen und durch Transparenz zu erklären ist das Ziel des Vereins „Sinn-Phonietta".

 

Noch immer führt die aktuell geschriebene Musik junger Komponisten und Komponistinnen ein Schattendasein in Norddeutschland. Im Süden, in der Mitte und inder Hauptstadt des Landes gibt es eine lebendige Szene, die der aktuellen Musik eine große Bühne bei Festivals bietet. Um diese noch vorhandene Lücke weiter zu schließen, fördert der Verein „Sinn-Phonietta" die Aufführung und Rezeption der Neuen Musik in Norddeutschland. Hierbei kann z.B. das Schaffen bedeutender Komponisten und Komponistinnen der Neuen Musik mit unbekannten Werken von jungen Komponisten und Komponistinnen in Verbindung gebracht werden, um so einen inspirierenden Dialog zu öffnen und die Werke einem breiteren Publikum zu präsentieren.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Sinn-Phonietta". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Namenszusatz „e. V".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Soltau. Er wurde am 27.2.2021 errichtet.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Bildung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Konzerten in Deutschland und ganz Europa mit Musikensembles aus dem Norddeutschen Raum. Dabei fördert der Verein die Vermittlung von zeitgenössischer Musik und Kultur für ein breites Publikum.
  3. Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Bildung der Kinder und Jugend über die Durchführung von Schul- und Werkstattkonzerten, bei denen der Verein die Wissensvermittlung von moderner Musik in den Vordergrund stellt. In Zeiten von zunehmendem Nationalismus und Populismus möchte der Verein mit der Vermittlung von Bildung im Bereich von Kunst und Kultur ein Zeichen setzen für Akzeptanz und Miteinander.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der erweiterte Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluss aus dem Verein
    4. bei juristischen Personen durch deren Auflösung
  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds gemäß § 3 Abs. 1 ist nur aus wichtigem Grund möglich.

 

Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige Stellungnahme des/der Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Natürliche Personen und juristische Personen leisten ihren jährlichen Mitgliedsbeitrag in der Höhe und zu der Fälligkeit, die die Mitgliederversammlung beschließt.

 

§ 6 Organe des Vereins
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 Mitgliedern, dem/der Vorsitzenden, dem/ der stellvertretende Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach Abs. 1 sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  4. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorstand, und zwar jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemäß Abs. 1 gemeinsam. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein oder dem (erweiterten) Vorstand abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes nach Abs. 1.
  5. Soweit ein/e Geschäftsführer/in bestellt ist, nimmt diese/r an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Gleiches gilt für die Mitglieder des Beirats.
  6. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand eine Vergütung erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Der erweiterte Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
  7. Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

 

§8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand einschließlich des erweiterten Vorstands wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Vorstandes.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, zu denen der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung einlädt. Die Einladung kann auch durch den/die Geschäftsführer/in im Einvernehmen mit dem/der .1 oder 2. Vorsitzenden erfolgen. Es ist eine Einberufungsfrist von 10 Tagen einzuhalten, die im Falle einer dringenden Notwendigkeit bis auf drei Tage verkürzt werden kann.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  3. Der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende, leitet die Sitzung. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin sowie vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterschreiben.
  4. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege (per E-Mail oder Fax) oder fernmündlich gefasst werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder mit der zu beschließenden Regelung einverstanden erklären.

 

§ 10 Mitgliederversammlung
  1. Jede in der Mitgliederversammlung anwesende natürliche oder juristische Person, die Mitglied des Vereins ist, hat eine Stimme.
    Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Mehrere Bevollmächtigungen sind unzulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
    2. Beschlussfassung über zukünftige Projekte.
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht entsendet sind.
    4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines.

 

§ 10a Virtuelle Mitgliederversammlungen
  1. An Stelle der Mitgliederversammlung kann auch eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.
  2. Die Virtuelle Mitgliederversammlung findet unter folgenden Voraussetzungen statt:
    1. Einladungen zur Virtuellen Mitgliederversammlung müssen allen Mitgliedern unter Beifügung der Tagesordnung, die der Vorstand aufstellt, bis spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich bzw. per email zugestellt werden.
    2. Die Dauer der Versammlung wird vom Vorstand festgelegt und in der Einladung angekündigt.
    3. Die virtuelle Mitgliederversammlung findet auf der Homepage des Vereins in einem geschützten Mitgliederbereich statt. Zutritt zur virtuellen Mitgliederversammlung sowie Rede- und Stimmrecht haben alle Mitglieder. Das Rede- und Stimmrecht wird über Diskussionsbeiträge im Mitgliederbereich ausgeübt. Die Einzelheiten der Diskussion und die Art und Weise der Stimmausübung legt der Vorstand fest.
    4. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Online bzw. durch Stimmübertragung vertretenen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
    5. Von jeder virtuellen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
    6. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Mitglieder können sich bei der Ausübung ihres Wahl- und Stimmrechtes durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Das andere Mitglied hat vor der Wahl bzw. Stimmabgabe eine Vollmacht in Schriftform oder per E-mail beim Vorstand vorzulegen.
    7. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein bekannte Adresse, gerichtet ist. Soweit von dem Mitglied eine E-Mail-Adresse bekannt ist, kann die Einladung über E- Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse erfolgen.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie wird von dem/der .1 Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Sitzungsleiter/eine Sitzungsleitung. Der/die Sitzungsleiter/in kann Gäste zulassen. Die Presse kann zu der Mitgliederversammlung eingeladen werden. Über die Zulassung von Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Sitzungsleiter/in.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Die Abstimmung muss schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Über Satzungsänderungen darf nur dann entschieden werden, wenn dies Bestandteil der Tagesordnung war.
  4. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat/keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das der/die jeweiligen Sitzungsleiter/in und der/die Protokollführer/in unterzeichnen.

 

Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Sitzung, den Namen des Sitzungsleiters/der Sitzungsleiterin und des/der Protokollführers/in, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmungen. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Sitzungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereines sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.

 

§ 15 Beirat

Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung einen Beirat berufen.

 

§ 16 Geschäftsführung

Der Vorstand kann eine/n externen Projektleiter/in und eine/n externen Geschäftsführer/in bestimmen, der/die nebenamtlich die Projektplanung und Verwaltungsgeschäfte des Vereins führt.

 

§ 17 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Kulturverein Soltau in 29614 Soltau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

29614 Soltau, den 16.4.2021